STATUTEN
des Verbandes Österreichischer Kameraleute
ZVR-Zahl 519323709
Gültige Fassung, hinterlegt bei der Vereinsbehörde (LPD Wien) am 31.1.2018
1. Name und Sitz des Vereins:
Der Name des Vereins lautet:
,,VERBAND ÖSTERREICHISCHER KAMERALEUTE”
Der Verein hat seinen Sitz in Wien
2. Zweck:
Der Zweck des Vereins ist die Schaffung einer Interessengemeinschaft der künstlerischen und technischen Mitarbeiter der Filmherstellung im Bereich der Bildgestaltung.
Der Verein befaßt sich auch mit der Pflege einschlägiger internationaler Beziehungen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern dient der Verwirklichung gemeinnütziger Ziele.
3. Mittel:
3.1. Organisatorische:
3.1.1. Abhaltung periodischer Zusammenkünfte
3.1.2. Einrichtung von Arbeitsausschüssen
3.1.3. Abhaltung von Fachseminaren und Tagungen
3.1.4. Anregung einschlägiger gesetzlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Filmherstellung und Berufsausbildung
3.1.5. Herausgabe von Druckwerken
3.1.6. Kontaktnahme zu ähnlichen nationalen und internationalen Organisationen sowie Mitgliedschaft bei solchen
3.1.7. Und ähnliche Aktivitäten
3.2. Finanzielle:
3.2.1. Mitgliedsbeiträge
3.2.2. Förderungsbeiträge Zuweisungen und Subventionen privater und öffentlicher Stellen
3.2.3. Erlös aus Veranstaltungen und Druckwerken.
4. Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft wird über Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erteilt.
Die jeweiligen Entscheidungen sind endgültig.
4.1. Ordentliche Mitglieder:
Personen, die auf dem Gebiet der Bildgestaltung in der Filmherstellung (Kameramann/frau, 1. Kameraassistent/in, 2. Kameraassistent/in, Digital Image Technician DIT, Colourgrader/in, Standfotograf/in) tätig sind. Sie werden nach schriftlichem Aufnahmeantrag über Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung aufgenommen.
4.2. Außerordentliche Mitglieder:
4.2.1 Personen die auf dem Gebiet der Bildgestaltung in der Filmherstellung weniger als 3 Jahre oder nebenberuflich als Kameramann bzw. Kameraassistent tätig sind.
4.2.2 Österreichische und ausländische Organisationen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung wie der Verband Österreichischer Kameraleute.
4.2.3 Sie werden nach schriftlichem Aufnahmeantrag über Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung aufgenommen.
4.3. Fördernde Mitglieder:
Physische und juristische Personen, die einen von der Hauptversammlung festgesetzten einmaligen oder laufenden Beitrag leisten. Sie werden als solche über Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung ernannt.
4.4. Ehrenmitglieder:
Der Vorstand kann Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Lebens, die besondere Verdienste im Bereich der Interessen des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
5.1. Durch Ableben bei physischen, Auflösung bei juristischen Personen
5.2. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
5.3. Bei zweijährigem Rückstand des Mitgliedsbeitrages
5.4. Durch Ausschluß, der vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird und schriftlich zu erfolgen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes besteht ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig sie erfolgt mit einfacher Mehrheit.
6. Rechte der Mitglieder:
Alle Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Sie haben weiters das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und der entsprechenden publizistischen Betreuung durch den Verein. In der Hauptversammlung haben nur ordentliche Mitglieder das volle Stimmrecht, die übrigen Mitglieder verfügen über ein beratendes Stimmrecht und das Recht Anträge zu stellen.
7. Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und in geeigneter Weise zu unterstützen, sowie alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte; sie haben die Statuten sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten und den entsprechenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
8. Organe:
Organe des Vereins sind:
Hauptversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
Schiedsgericht
9. Hauptversammlung:
9.1. Allgemeines:
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die ordentlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Vorstands haben das aktive und passive Wahlrecht, Jeder Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht selbst oder durch einen Vertreter aus, wobei diesem die Vertretungsbefugnis nur für einen einzigen Stimmberechtigten übertragen werden kann.
Die Hauptversammlung wird beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Nach einer halbstündigen Wartezeit ist die Beschlußfähigkeit jedenfalls gegeben. Die Hauptversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Statuten und Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
9.2. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
9.2.1. Wahl des Vorstands auf 2 Jahre
9.2.2. Ernennung und Aufnahme von Mitgliedern
9.2.3. Wahl der Rechnungsprüfer auf 2 Jahre
9.2.4. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeit- und Rechnungsberichts
9.2.5. Entlastung des Vorstands
9.2.6. Betrauung des Vorstands mit besonderen Aufgaben
9.2.7. Beschluss der Statuten, Statutenänderungen und der Geschäftsordnung
9.2.8. Beschluss über die Auflösung des Vereins und der Verwendung des Vereinsvermögens in diesem Falle.
9.3. Die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung muß 14 Tage vorher durch schriftliche Ladung, aus der die Tagesordnung ersichtlich sein muß, einberufen werden. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich, außerordentliche auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes statt. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich am Vortag der Hauptversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Den Vorsitz führt der Obmann.
10. Vorstand:
10.1. Zusammensetzung:
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
Obmann/Obfrau
2 Obmann (Obfrau) Stellvertreter
Schriftführer
Finanzreferent
sowie bis zu weiteren 14 Vorstandsmitgliedern
10.2. Geschäftsführung:
Der Obmann vertritt den Verein nach außen hin, im Verhinderungsfalle eines der Mitglieder des Vorstands. Für den Verein zeichnet der Obmann mit dem Schriftführer, in Finanzgebarungsangelegenheiten mit dem Finanzreferenten, im Verhinderungsfall die jeweiligen Stellvertreter, rechtsverbindlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit Befaßt, mit Ausnahme von Geschäftsordnungsangelegenheiten und dem Ausschluß von Mitgliedern, wofür eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder gegeben. Sitzungen des Vorstands können nur bei Anwesenheit des Obmanns bzw. seines Stellvertreters stattfinden.
10.3. Aufgaben:
Der Vorstand beschließt zu Beginn jeder Geschäftsperiode seine Geschäftsordnung, führt das Arbeit- und Jahresprogramm durch, erstattet jährlich einmal Bericht an die Hauptversammlung, erledigt dringende und laufende Agenden, erstattete der Hauptversammlung Vorschläge hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern und entsendet Vertreter zu internationalen Gremien mit ähnlicher Zielsetzung wie Verband der österreichischen Kameraleute.
10.4. Der Finanzreferent ist für die Geschäftsgebarung verantwortlich.
11. Rechnungsprüfer:
Von der Hauptversammlung werden 2 ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie deren Stellvertreter als Rechnungsprüfer für die Dauer einer Geschäftsperiode des Vorstandes gewählt. Sie beaufsichtigen die Tätigkeit des Vereins auf ihre Satzungsmäßigkeit und insbesondere obliegt ihnen die Überprüfung der gesamten Finanzgebarung des Vereins. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung.
12. Schiedsgericht:
Streitfälle die sich auf die Tätigkeit des Vereins beziehen unter Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen bzw. zwischen Organen selbst regelt das Schiedsgericht. In das Schiedsgericht entsendet jede Partei zwei Vertreter und diese 4 wählen einen fünften als Vorsitzenden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los. Mitglieder des Schiedsgerichts müssen Mitglieder des Vereins sein.
13. Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit erfolgten Beschluss der Hauptversammlung geschehen, deren Tagesordnung ausdrücklich diesen Punkt enthält. Im Falle der beschlossenen Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen an jene Institution zu übertragen, die ihrer Zielsetzung nach dem Zweck des Vereins am meisten entspricht.
14. Definition der Mehrheiten bei Abstimmungen:
Soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit befaßt, worunter die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu verstehen ist, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Soweit nicht anders vorgesehen, gilt die Beschlußfähigkeit bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der jeweiligen Mitglieder.
Unter Zweidrittelmehrheit sind 2/3 der abgegebenen Stimmen zu verstehen, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Zusatz nach der Hauptversammlung für 2002:
Auf Grund der immer größer werdenden Bedeutung der Bild-Nachbearbeitung mit elektronischen Mitteln wurde in der Hauptversammlung am 28.1.2003 beschlossen Farb- und Lichtbestimmer (“Color-Timer”) als ordentliche Mitglieder in den AAC aufzunehmen. Der Jahresmitgliedsbeitrag wurde in der Höhe der AssistentInnen festgelegt. Ein Berufsbild wird erstellt.
Änderung Punkt 4.1 nach der Hauptversammlung 2017 (alter Text):
Personen, die auf dem Gebiet der Bildgestaltung in der Filmherstellung. (l.Kameramann bzw. Kameraassistent, 1. Drehender Kameraassistent, drehender Assistent) tätig sind. Sie werden nach schriftlichem Aufnahmeantrag über Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung aufgenommen.
Originalfassung vom 3.4.1976
Wien, 31.01.2018
Aktuelle Informationen zum Verband:
Der Verband Österreichischer Kameraleute nennt sich in seiner Kurzform AAC. Dies leitet sich von der englischen Bezeichnung ,,Austrian Association Of Cinematographers” ab. Der AAC ist Mitglied des Dachverbandes Österreichischer Filmschaffender und der IMAGO, dem Dachverband der europäischen Kameraverbände (Infos zu IMAGO unter http://www.imago.org).
Die gültige Postanschrift des Vereins ist:
AAC
c/o VdFs Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden
Löwelstrasse 14
1010 Wien
dort befindet sich auch das Büro des AAC.
Die e-mail Adressen des Verbandes sind:
office@aacamera.org
aac@imago.org
Die URL der Homepage des AAC:
www.aacamera.org
ZVR-Zahl 519323709
Jedes AAC Mitglied hat eine eigene E-Mail Adresse, sie besteht aus VornameFamilienname(at)aacamera.org (FranzMustermann(at)aacamera.org)
Auf der Homepage des AAC hat jedes Mitglied seine eigene Seite mit Angaben zur Person und einer kurzen Filmographie. Die Homepage wird regelmäßig gewartet. Die aktuelle Mitgliederliste mit Telefonnummern ist von dort abrufbar. Bitte nehmen Sie die Chance wahr und führen Sie alle Änderungen sofort in ihrem Steckbrief durch.
Das Berufsbild:
Der Verband hat unter dem Titel Berufsbild Kameramann/Kamerafrau ein Schriftstuck verfaßt das unser professionelles Selbstverständnis beschreibt, auf der Basis der vorliegenden Statuten Berufliche Inhalte, soziale, gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Standpunkte definiert.
Ist der Preis des AAC für hervorragende Leistungen im Bereich der Bildgestaltung. Er wird in 4 Kategorien von einer internationalen Jury vergeben. Die Bekanntgabe der Teilnahmebedingungen erfolgt in einer Aussendung. Unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Verbandes wird ein Vergaberhythmus von 2 Jahren angestrebt.