KV ABSCHLUSS FILMSCHAFFENDE!
Nach langen Verhandlungen konnte am 26.01.2024 eine Einigung über die Erhöhung der im Kollektivvertrag für Filmberufe (Filmschaffende) angeführten Gagen erzielt werden.
Die neuen Mindestgagentarife gelten mit 01.01.2024. Die kollektivvertraglichen Mindestgagentarife werden unter Berücksichtigung einer sozialen Staffelung um 9,55% erhöht:
Das bedeutet konkret für unsere Berufsgruppen bzw Kameradepartment:
- + 9,8% für
Data Wrangler - +9,55% für
Schwenker,
Kamera im Verbund,
1. Kameraassistenz,
2. Kameraassistenz,
Digital Image Technican (DIT) und
Teamassistenz (ENG Team) - Deckelung mit dem Betrag von € 125,00 auf Basis der Wochengage aufgrund der 40-stündigen Normalarbeitszeit für
Kamera I (1),
Kamera II (2),
Kamera III (2) - Erhöhung der mit 1.7. 2023 neu eingeführten Berufsgruppen um 3,18% (da hier ein anderer Betrachtungszeitraum heranzuziehen ist.) für
Best Boy/Girl,
Jungbeleuchter:in,
1. Kamerabühne,
2. Kamerabühne,
Kamerabühne Helfer:in - Erhöhung der unterjährig angehobenen Berufe mit 2,40 % für
Bühnenmeister,
Oberbeleuchter,
Bühne,
Licht
Mehr Info zum neuen KV findet Ihr auf der Homepage www.younionfilm.at
Info: Auch EPU sind bei der Younion herzlich willkommen und haben – außer Kollektivvertrag und Gagentabellen- alle Vorteile der Serviceleistungen der younion. Die Ausarbeitung eines Honorarkatalogs steht für dieses Jahr am Programm.
Mehr Infos zu EPU sowie den Gagenrechner des AAC findet Ihr hier:https://www.younionfilm.at/gagen/epus/
Die Mindestgagentabelle 2024 findet Ihr hier:https://www.younionfilm.at/gagen/mindestgagentabelle/
Im Arbeitsrecht sind die folgenden Punkte bereits seit Längerem möglich. Um Missverständnissen vorzubeugen, haben die Sozialpartner beschlossen diese Erklärungen zu veröffentlichen.
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu § 10 (Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit) und § 11 (Nachtarbeit in der Normalarbeitszeit)
Die Kollektivvertragspartner halten fest, dass auf die Zuschläge gemäß § 10 Zi 1 und 2 sowie § 11 Zi 2 und 4 kein Anspruch besteht, wenn diese im Dienstvertrag bereits durch eine Überzahlung der im Mindesgagentarif festgelegten Gagen (Tages-, Wochen- , Wochenpauschal- oder Monatsgagen) zur Gänze abgegolten werden. In diesen Fällen ist jedenfalls eine verpflichtende Deckungsprüfung durchzuführen, welche dem Arbeitnehmer auf Verlangen vorzulegen ist.
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu § 5 (Arbeitszeit) und § 7 (Projektbezogene Arbeitsverträge) in Bezug auf Vor- und Abschlussarbeiten
Die Kollektivvertragspartner halten fest, dass es zulässig ist, mittels einzelvertraglicher Vereinbarung für Vor- und Abschlussarbeiten, die vor und nach dem Zeitraum der Drehzeiten anfallen, eine andere Verteilung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 festzulegen (Kombination von 40 und 60 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche innerhalb des befristeten projektbezogenen Arbeitsvertrages).
Wichtig: Beim Einstellungsgespräch/ der Gagenverhandlung muss der/ die AN mit dem/der AG- Vertretung vereinbaren, ob mit der Überzahlung Zuschläge abgegolten sind und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Die Überzahlung kann auch wegen der Berufserfahrung vorgesehen sein.