Neuigkeiten betreffend GERINGFÜGIGKEIT
Im März 23 hat der VfGh die Regelung der Geringfügigkeit im Bezug auf die Arbeitslosenversicherung beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, das Gesetz binnen Jahresfrist zu reparieren. Die Regierung hat, wie auch schon bei der UrhR und ORF Novelle die Frist verschlafen. Statt einer Reparatur des Gesetzes hat das Arbeitsministerium nun eine Weisung erteilt, wie die ALV ausgelegt werden soll. Das ist keine Reparatur des Gesetzes, sondern eine Anweisung, die verfassungswidrige Regelung weiter zu praktizieren. Weder seitens des BMKOES noch des Justiz- oder Sozialministeriums hat man sich, wenig überraschend, dessen angenommen.
Die AK plant eine VfGh Klage und sucht dafür Fälle. Falls ihr da Erfahrungen habt, meldet euch bitte bei office@aacamera.org.
Es geht vor allem darum, dass der ALG Anspruch durch mehrfache geringfügige Versicherung wegfällt und der ohnehin schon benachteiligte, fragmentiert und geringfügig tätige Arbeitnehmer in die Position eines Unternehmers gedrängt und seiner Rechte beraubt wird, da die entstehende Vollversicherung nicht von Arbeitgeber + AN geteilt, sondern vom AN allein geschulter werden muss, ganz abgesehen von den eklatanten Benachteiligungen bei der Pensionsversicherung.
Hier die Problematik:
Sagen wir ein Kameraassistent hat 2 (oder mehr) Dienstverhältnisse pro Monat bei verschiedenen Produktionen. Jeder Job ist so bezahlt, dass er unter den Geringfügikeitsgrenze bleibt. Das heisst, er hat 2 (oder mehr) geringfügige Anmeldungen.
Wenn geringfügig gemeldet ist, ist er nur unfall- und krankenversichert. Wenn mit 2 (oder mehrere) geringfügigen Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats die monatliche Geringfügigkeit überschritten wird, entsteht eine volle SV-pflicht.
Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer allein tragen, sie werden rückwirkend — mit bis zu 14/16 Monaten Verzögerung – dem AN von der Sozialversicherung in Rechnung gestellt. Rückwirkend entsteht eine Vollversicherung, dazu gehört auch die AL-Versicherung, die dir aber bei AMS nicht mehr angerechnet wird, da sie aus jählichen Bemessung deiner vollwertigen SV-Tage rausfallen!
Wenn geringfügig gemeldet ist, ist er nur unfall- und krankenversichert. Wenn mit 2 (oder mehrere) geringfügigen Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats die monatliche Geringfügigkeit überschritten wird, entsteht eine volle SV-pflicht.
Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer allein tragen, sie werden rückwirkend — mit bis zu 14/16 Monaten Verzögerung – dem AN von der Sozialversicherung in Rechnung gestellt. Rückwirkend entsteht eine Vollversicherung, dazu gehört auch die AL-Versicherung, die dir aber bei AMS nicht mehr angerechnet wird, da sie aus jählichen Bemessung deiner vollwertigen SV-Tage rausfallen!
Fallbeispiel. Mai 2023
10. Mai 2023 – 1 Drehtag Werbung Firma A – 500,- = GERINGFÜGIG = KEINE Arbeitslosenversicherung, KEINE Pensionsversicherung, KEINE Krankenversicherung
23. Mai 2023 – 1 Drehtag Second Unit Firma B – 400,- = Geringfügig = KEINE Arbeitslosenversicherung, KEINE Pensionsversicherung, KEINE Krankenversicherung
Im JUNI 2023 geht der AN zum AMS. Die fehlen zwei Tage für die Anwartschaft auf ALG (Arbeitslosengeld), sein Antrag wird abgelehnt.
Einkünfte Mai 2023: 900 Euro > gerinfügig, daher Vollversicherung => Vollversicherung ist inklusive ALV, PV, KV!!!
JULI 2024 – Nachforderung des Fehlbetrags zur Vollversicherung an den Dienstnehmer = Beiträge ALV, PV, KV + Dienstgeberanteil! -> Muss nun der AN nachzahlen! Durch die Beitragszahlung entsteht rückwirkend im Mai 2023 eine Vollversicherung.
AN geht nun zum AMS, und verlangt rückwirkend für Juni 2023 ALG. – Kriegt er aber nicht! Die zusätzlichen Versicherungszeiten aus dem Mai 2023 werden ihm für einen ALG-Antrag im Juli 2024 aber auch nicht mehr angerechnet.
D.h., der AN hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt (auch jene des Dienstgebers), und kannt sie nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe ist es übrigens mit der Krankenversicherung, aber das ist (noch) kein Thema vor dem VfGh.
10. Mai 2023 – 1 Drehtag Werbung Firma A – 500,- = GERINGFÜGIG = KEINE Arbeitslosenversicherung, KEINE Pensionsversicherung, KEINE Krankenversicherung
23. Mai 2023 – 1 Drehtag Second Unit Firma B – 400,- = Geringfügig = KEINE Arbeitslosenversicherung, KEINE Pensionsversicherung, KEINE Krankenversicherung
Im JUNI 2023 geht der AN zum AMS. Die fehlen zwei Tage für die Anwartschaft auf ALG (Arbeitslosengeld), sein Antrag wird abgelehnt.
Einkünfte Mai 2023: 900 Euro > gerinfügig, daher Vollversicherung => Vollversicherung ist inklusive ALV, PV, KV!!!
JULI 2024 – Nachforderung des Fehlbetrags zur Vollversicherung an den Dienstnehmer = Beiträge ALV, PV, KV + Dienstgeberanteil! -> Muss nun der AN nachzahlen! Durch die Beitragszahlung entsteht rückwirkend im Mai 2023 eine Vollversicherung.
AN geht nun zum AMS, und verlangt rückwirkend für Juni 2023 ALG. – Kriegt er aber nicht! Die zusätzlichen Versicherungszeiten aus dem Mai 2023 werden ihm für einen ALG-Antrag im Juli 2024 aber auch nicht mehr angerechnet.
D.h., der AN hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt (auch jene des Dienstgebers), und kannt sie nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe ist es übrigens mit der Krankenversicherung, aber das ist (noch) kein Thema vor dem VfGh.